Satzung

Satzung des Fördervereins des Beruflichen Schulzentrums 1 Wirtschaft und Verwaltung Leipzig e.V

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1  Der Verein führt den Namen " Förderverein des Beruflichen Schulzentrums 1
Wirtschaft und Verwaltung Leipzig e.V." Er hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 
Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Volks- und Berufsbildung und Erziehung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes zu verwenden hat.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an das Berufliche Schulzentrum 1 Leipzig (in Trägerschaft der Stadt Leipzig) zur Förderung von Volks- und Berufsbildung und Erziehung verwirklicht.

Daneben kann der Verein auch andere steuerbegünstigte  Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts unterstützen.

§ 4  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft und Einkünfte

§ 5 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften. 
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung zwei
Monate vor Ende eines Kalenderjahres.
Mitglieder, die ihre Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllen, Sinn und Zweck des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 7 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

               a)     den Beiträgen der Mitglieder
               b)     den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
               c)     den Erträgnissen des Vereinsvermögens und
               d)     Zuwendungen Dritter.

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest. Jedes Mitglied hat jährlich im Voraus einen Mindestbeitrag zu entrichten. Die Vollversammlung beschließt die Kassenordnung des Vereins.

III.       Organe des Vereins (Teil 1)

§ 8 Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern mit den folgenden Funktionen: Vorsitzender,
2 Stellvertreter, Schatzmeister. 

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr berechtigt.

§ 9 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er kann zur Durchführung von Vereinsaufgaben und für sonstige Geschäftsbesorgungen Bevollmächtigte ernennen.

Der Vorstand ist berechtigt, die vom Amtsgericht und dem Finanzamt Leipzig geforderten Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind.

§ 10 Tätigkeitsvergütung:

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. 
              
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere 

             a)   die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und des Schatzmeisters,
             b)   die Entlastung des Vorstandes,
             c)   die Wahl des Vorstandes

 

Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

IV. Organe des Vereins (Teil 2)

§ 12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens 2 Mitgliedern des 
Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 13 Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.

§ 14  Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig. 

Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom Protokollführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet.

V. Auflösung des Vereins

§ 15 Im Falle der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit 
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist, oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mittel sind zweckgebunden für die Förderung von Volks- und Berufsbildung und Erziehung, wenn möglich, am Beruflichen Schulzentrum 1 für Wirtschaft und Verwaltung Leipzig zu verwenden. 


VI.      Schlussbemerkung
 
Die vorstehende Satzung wurde am     30. Mai 2016          in Leipzig einstimmig beschlossen.